Allgemeine Mietbedingungen (B2B) für Veranstaltungstechnik und IT-Equipment

Vermieter:
Visually More
Hessische Str. 31
36179 Bebra

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Mietbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB.
  2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Vertragspartner ist ausschließlich Visually More, Hessische Str. 31, 36179 Bebra (nachfolgend „Vermieter“).

§2 Vertragsgegenstand

  1. Vermietet werden Veranstaltungstechnik, Medientechnik, IT-Hardware (z. B. Notebooks), Scheinwerfer, Zubehör sowie sonstige technische Geräte gemäß individuellem Angebot.
  2. Die Mietgegenstände bleiben Eigentum des Vermieters.
  3. Eine Weitervermietung oder Überlassung an Dritte ist unzulässig.

§3 Vertragsschluss

  1. Grundlage ist ein schriftliches Angebot des Vermieters.
  2. Der Vertrag kommt ausschließlich durch schriftliche Gegenzeichnung bzw. schriftliche Annahmeerklärung des Mieters zustande.
  3. Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

§4 Mietzeit und Berechnung

  1. Die Abrechnung erfolgt pro Kalendertag.
  2. Die Mietzeit beginnt mit Übergabe bzw. Abholung der Mietgegenstände und endet mit deren vollständiger Rückgabe.
  3. Abhol- und Rückgabetag gelten als volle Miettage.
  4. Bei verspäteter Rückgabe verlängert sich die Mietzeit automatisch bis zur tatsächlichen Rückgabe.
  5. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§5 Preise und Zahlung

  1. Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich vollständig im Voraus.
  3. Eine Herausgabe der Mietgegenstände erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang.
  4. Eine Kaution wird nicht erhoben.
  5. Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, Leistungen zurückzuhalten.

§6 Stornierung

Bei Rücktritt durch den Mieter gelten folgende pauschalierte Entschädigungen:

  • bis 30 Tage vor Veranstaltungstag: 25 % des Auftragswerts
  • ab 30 Tage vor Veranstaltungstag: 50 % des Auftragswerts
  • ab 14 Tage vor Veranstaltungstag: 75 % des Auftragswerts
  • ab 7 Tage vor Veranstaltungstag: 90 % des Auftragswerts

Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§7 Übergabe, Transport und Gefahrübergang

  1. Die Abholung erfolgt an den Standorten:
    • Visually More, Bebra
    • Lighty Veranstaltungstechnik, Schillerstraße 11, D-34281 Gudensberg
  2. Bei Selbstabholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung mit Übergabe auf den Mieter über.
  3. Erfolgt Lieferung durch den Vermieter, geht die Gefahr mit Übergabe am Einsatzort über.
  4. Der Vermieter ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte oder Subunternehmer einzusetzen.

§8 Untersuchungspflicht (§377 HGB)

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände unverzüglich nach Übergabe auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu untersuchen.
  2. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  3. Unterbleibt die Anzeige, gelten die Mietgegenstände als genehmigt.

§9 Gebrauch und Mitwirkungspflichten

  1. Die Mietgegenstände sind sachgemäß und ausschließlich durch fachkundiges Personal zu betreiben.
  2. Es sind sämtliche einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere DGUV, VDE, DIN) einzuhalten.
  3. Der Mieter hat für geeignete Stromversorgung, Witterungsschutz, Genehmigungen, sichere Aufstellflächen und Schutz vor Zugriff Dritter zu sorgen.
  4. Der Mieter gewährleistet die Sicherung der Mietgegenstände während der gesamten Mietdauer.
  5. Veränderungen, Umbauten oder Eingriffe sind unzulässig.

§10 Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet ab Übergabe bis zur Rückgabe für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Untergang – unabhängig vom Verschulden.
  2. Maßgeblich ist der Wiederbeschaffungswert.
  3. Bei Totalschaden oder Verlust ist der Wiederbeschaffungswert vollständig zu ersetzen.
  4. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.
  5. Der Mieter hat die Mietgegenstände von Pfändungen oder sonstigen Rechten Dritter freizuhalten.

§11 Versicherung

  1. Der Mieter ist verpflichtet, das mit der Nutzung verbundene Risiko angemessen zu versichern.
  2. Ein Versicherungsnachweis wird nicht verlangt.
  3. Besteht kein Versicherungsschutz, trägt der Mieter sämtliche Schäden selbst.

§12 Defekte und Mietminderung

  1. Der Vermieter haftet für die Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände im Zeitpunkt der Übergabe.
  2. Während der Mietzeit auftretende Defekte sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  3. Der Vermieter bemüht sich um Ersatz, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.
  4. Bei vollständigem oder teilweisem Funktionsausfall entfällt die Mietzahlung anteilig für das betroffene Gerät.
  5. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§13 Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
  2. Für sonstige Schäden haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Veranstaltungsabbrüche oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
  4. Die Haftung ist im Übrigen auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt.

§14 Höhere Gewalt

Bei Ereignissen höherer Gewalt ist der Vermieter für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht befreit.

§15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Bebra.
  2. Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters.
  3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.